Der Steuerabzug energetische Sanierung Schweiz ist heute noch möglich: Wer sein Haus energetisch saniert, kann die Kosten aktuell von den Steuern abziehen, soweit er sie selbst trägt. Doch die Grundlage ändert sich: In der Volksabstimmung vom 28. September 2025 haben die Stimmberechtigten die Abschaffung des Eigenmietwerts mit 57,7 Prozent Ja angenommen, der Bundesrat hat sie auf 2029 in Kraft gesetzt. Ab dem 1. Januar 2029 entfallen damit auf Bundesebene der Abzug für Unterhaltskosten und der Abzug für Energiespar- und Umweltmassnahmen bei selbst bewohntem Eigentum; die Kantone dürfen den Abzug für Energiespar- und Umweltmassnahmen längstens bis 2050 weiterhin gewähren. Wer eine grössere Sanierung plant, sollte den Zeitplan deshalb bewusst wählen.

Was bedeutet «Steuerabzug energetische Sanierung Schweiz» konkret?
In der Schweiz gilt für selbstbewohnte Liegenschaften das sogenannte Eigenmietwert-System. Hauseigentümer versteuern einen fiktiven Mietertrag (den Eigenmietwert), dürfen dafür aber Unterhalts- und Sanierungskosten als Abzug geltend machen. Energetische Massnahmen – also Dämmungen, Fenstererneuerungen, Heizungsersatz oder der Einbau einer Wärmepumpe – gelten steuerlich als werterhaltende oder wertvermehrende Aufwendungen und sind unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig.
Konkret bedeutet das: Investitionen in die energetische Sanierung können direkt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden – sowohl bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer. Abziehbar sind dabei nur die Kosten, die Sie selbst tragen: Fördergelder von Bund, Kanton oder Gemeinde werden davon abgezogen (Art. 1 Abs. 2 Liegenschaftskostenverordnung). Werterhaltende Massnahmen sind sofort im Jahr der Zahlung abziehbar. Wertvermehrende Massnahmen, die der Energieeinsparung dienen, sind ebenfalls privilegiert behandelt.
Bei der Heizungssanierung und beim Heizungsersatz fällt dieser Abzug in der Gesamtrechnung ins Gewicht. Wie stark, hängt vom Kanton und von der Einordnung der einzelnen Massnahme ab — deshalb gehört die steuerliche Seite von Anfang an in die Planung.
Welche Heizungslösung für Ihr Haus in Frage kommt und was sie kostet, schauen wir uns gerne mit Ihnen an; die steuerliche Beurteilung Ihres Einzelfalls bleibt bei Ihrem Treuhänder — nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit der René Hugentobler AG auf.
Aktuelle Regelung 2026: Was ist abzugsfähig?
Die folgende Übersicht zeigt, welche Massnahmen heute steuerlich anerkannt werden. Bitte beachten Sie: Die genaue Einordnung hängt vom Einzelfall ab – lassen Sie sich von Ihrem Treuhänder beraten.
| Massnahme | Steuerliche Einordnung | Abzugsfähigkeit (ohne den durch Fördergelder gedeckten Teil) |
|---|---|---|
| Fassadendämmung | Werterhaltend / energetisch | Ja, vollständig |
| Fenstererneuerung (Dreifachverglasung) | Werterhaltend / energetisch | Ja, vollständig |
| Heizungsersatz (z. B. Wärmepumpe) | Energetisch / wertvermehrend | Ja, privilegiert |
| Solaranlage (Photovoltaik) | Energetisch | Ja, abzugsfähig |
| Dachdämmung / Kellerdeckendämmung | Werterhaltend / energetisch | Ja, vollständig |
| Reine Luxusrenovation (z. B. Marmorbad) | Wertvermehrend, nicht energetisch | Nein |
Wichtig: Energetische Massnahmen, die zwar wertvermehrend sind, aber der Energieeinsparung dienen, werden steuerlich wie werterhaltende Aufwendungen behandelt. Diese Sonderregelung gilt sowohl auf Bundesebene als auch in den meisten Kantonen.
Kantonale Unterschiede: SG, TG, AI und AR
Die Kantone der Ostschweiz kennen grundsätzlich dieselbe Systematik, unterscheiden sich aber in Details der Umsetzung und Praxis:
- Kanton St. Gallen: Die Steuerverwaltung SG akzeptiert energetische Sanierungskosten als Abzug. Grosse Projekte können auf mehrere Jahre verteilt werden (Verteilungsmöglichkeit).
- Kanton Thurgau: Ähnliche Regelung wie SG. Die Steuerverwaltung TG lässt ebenfalls eine Verteilung grösserer Investitionen zu, um Spitzenjahre steuerlich zu glätten.
- Kanton Appenzell Innerrhoden (AI): Kleinerer Kanton, aber grundsätzlich gleiche Bundessystematik. Individuelle Rücksprache mit der kantonalen Steuerverwaltung empfohlen.
- Kanton Appenzell Ausserrhoden (AR): Auch hier gelten die eidgenössischen Grundsätze. Kantonale Besonderheiten bei der Pauschalabzugsmethode beachten.
Steuerliche Aspekte bitte immer mit dem eigenen Treuhänder besprechen – die kantonalen Steuerverwaltungen handhaben Einzelfälle unterschiedlich, und die Einordnung einer Massnahme als werterhaltend oder wertvermehrend kann im Einzelfall strittig sein.
Was ab 2029 wegfällt – und warum jetzt handeln entscheidend ist
Die Abschaffung des Eigenmietwerts wurde in der Volksabstimmung vom 28. September 2025 mit 57,7 Prozent Ja angenommen, bei einer Stimmbeteiligung von 49,5 Prozent. Der Bundesrat hat sie auf 2029 in Kraft gesetzt. Ab dem 1. Januar 2029 entfällt der Eigenmietwert für selbstbewohnte Liegenschaften – und auf Bundesebene fallen zugleich der Abzug für Unterhaltskosten und der Abzug für Energiespar- und Umweltmassnahmen weg. Wer sein Haus selbst bewohnt, versteuert künftig keinen fiktiven Mietertrag mehr, kann bei der direkten Bundessteuer aber auch keine Unterhalts- und Sanierungskosten mehr abziehen.
Wichtig: Die Kantone dürfen Abzüge für Energiespar- und Umweltmassnahmen längstens bis 2050 weiterhin gewähren. Ob und wie lange Ihr Kanton davon Gebrauch macht, ist bei der kantonalen Steuerverwaltung zu erfragen. Der Hypothekarzinsabzug bleibt nur noch für vermietete Liegenschaften sowie – zeitlich und betraglich begrenzt – für Ersterwerber bestehen. Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung; verbindlich ist im Einzelfall die Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung oder Ihres Treuhänders.
Für energetische Sanierungen bedeutet das: Das Zeitfenster für den Steuerabzug energetische Sanierung Schweiz bei der direkten Bundessteuer schliesst sich bis Ende 2028. Wer eine grössere Sanierung plant – Heizungsersatz, Fassadendämmung, Fenstererneuerung – sollte die Massnahmen so terminieren, dass die Kosten noch in den Jahren bis 2028 anfallen und steuerlich geltend gemacht werden können.
Zur Planung gehört deshalb auch die zeitliche Verteilung: Fällt eine grössere Sanierung an, kann es sinnvoll sein, die Kosten auf mehrere Steuerjahre zu verteilen. Das kann je nach Kanton möglich sein; das klärt Ihr Treuhänder. Solche Optimierungen sind ab 2029 für Selbstnutzer bei der direkten Bundessteuer nicht mehr möglich; ob der Wohnkanton weiterhin Abzüge für Energiespar- und Umweltmassnahmen zulässt, richtet sich nach der kantonalen Regelung.
Mehr zur Eigenmietwert-Abschaffung und was das für Ihre Liegenschaft bedeutet, erfahren Sie in unserem Beitrag zur Eigenmietwert-Abschaffung 2029.
Steuerabzug und Förderung kombinieren – der doppelte Vorteil
Neben dem Steuerabzug energetische Sanierung Schweiz gibt es in vielen Kantonen und auf Bundesebene zusätzliche Förderprogramme. Die Kombination aus Steuerabzug und Fördergeldern macht energetische Sanierungen heute besonders attraktiv. Wichtig zu wissen: Fördergelder sind in der Steuererklärung anzugeben. Sie mindern die Kosten, die Sie abziehen können, denn abziehbar ist nur der Teil, den Sie selbst tragen. Der Steuerabzug fällt entsprechend kleiner aus. Auch hier gilt: Treuhänder konsultieren.
Welche Förderprogramme in der Ostschweiz aktuell verfügbar sind und wie Sie Steuerabzug und Förderung optimal kombinieren, lesen Sie in unserem Beitrag zur Förderung Wärmepumpe Kanton St. Gallen.
Grundsätzlich gilt: Wer eine energetische Sanierung plant, sollte Steuerabzug, Förderung und den GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone) gemeinsam betrachten. Der GEAK zeigt auf, welche Massnahmen die grösste Wirkung haben – und welche Reihenfolge sinnvoll ist.
Häufige Fragen
Kann ich die Kosten für eine neue Wärmepumpe vollständig von den Steuern abziehen?
Ja, soweit Sie die Kosten selbst tragen. Der Ersatz einer fossilen Heizung durch eine Wärmepumpe gilt als energetische Massnahme und ist in der Regel abzugsfähig – auch wenn die Massnahme technisch als wertvermehrend eingestuft werden könnte. Erhaltene Fördergelder werden von den Kosten abgezogen. Diese privilegierte Behandlung gilt bis Ende 2028 für selbstnutzende Eigentümer. Lassen Sie die genaue Einordnung durch Ihren Treuhänder prüfen.
Gilt der Steuerabzug energetische Sanierung Schweiz auch für Ferienhäuser?
Eine pauschale Zusicherung gibt es nicht. Auf Bundesebene entfallen ab 2029 der Abzug für Unterhaltskosten und der Abzug für Energiespar- und Umweltmassnahmen bei selbst bewohntem Eigentum; die Kantone dürfen den Abzug für Energiespar- und Umweltmassnahmen längstens bis 2050 weiterhin gewähren. Für überwiegend selbst genutzte Zweitliegenschaften erhalten die Kantone zudem die Befugnis, eine besondere Objektsteuer einzuführen. Verbindlich ist die Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung.
Kann ich grosse Sanierungskosten auf mehrere Jahre verteilen?
In den Kantonen St. Gallen und Thurgau ist eine Verteilung grösserer Investitionen auf mehrere Steuerjahre möglich. Das ist sinnvoll, wenn die Kosten in einem Jahr das steuerbare Einkommen stark übersteigen würden. Die genauen Regeln variieren kantonal – Rücksprache mit der Steuerverwaltung oder dem Treuhänder ist empfehlenswert.
Was passiert, wenn ich mein Haus nach 2029 saniere?
Für selbstnutzende Eigentümer entfallen ab 2029 auf Bundesebene der Abzug für Unterhaltskosten und der Abzug für Energiespar- und Umweltmassnahmen. Die Kantone dürfen Abzüge für Energiespar- und Umweltmassnahmen längstens bis 2050 weiterhin gewähren – ob Ihr Kanton das tut, klären Sie mit der kantonalen Steuerverwaltung. Der Hypothekarzinsabzug bleibt nur noch für vermietete Liegenschaften sowie zeitlich und betraglich begrenzt für Ersterwerber bestehen.
Muss ich erhaltene Fördergelder in der Steuererklärung angeben?
Ja, Fördergelder sind in der Steuererklärung anzugeben. Sie werden mit den Kosten der Massnahme verrechnet: abziehbar ist nur der Teil, den Sie selbst tragen. Wird ein Beitrag erst später ausbezahlt, bestimmt die Praxis Ihres Kantons, in welchem Jahr er berücksichtigt wird. Die genaue steuerliche Behandlung hängt von der Art der Förderung und dem Kanton ab – steuerliche Aspekte bitte mit dem Treuhänder besprechen.
Jetzt Beratung anfragen – bevor das Zeitfenster schliesst
Das Zeitfenster für den Steuerabzug energetische Sanierung Schweiz ist begrenzt. Bis Ende 2028 können selbstnutzende Hauseigentümer energetische Sanierungen noch steuerlich geltend machen, abzüglich erhaltener Fördergelder. Wer jetzt plant und die Massnahmen gezielt terminiert, profitiert doppelt: durch Fördergelder und durch den Steuerabzug.
Wir bei der René Hugentobler AG in Züberwangen beraten Hauseigentümer in der Ostschweiz – von der ersten Standortbestimmung bis zur fertigen Anlage. Ob Heizungsersatz, Wärmepumpe oder umfassende Gebäudesanierung: Wir zeigen Ihnen, welche Massnahmen technisch sinnvoll sind und worauf Sie beim Zeitplan bis 2028 achten sollten.
Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratungsanfrage. Gemeinsam mit Ihrem Treuhänder finden wir die beste Lösung für Ihre Liegenschaft in der Ostschweiz.